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A1 07 110

Diverses

Wallis · 2007-10-26 · Deutsch VS

RVJ/ZWR 2008 73 Sozialhilfe Aide sociale KGE vom 26. Oktober 2007 i.S. A. c. Staatsrat Mietkosten Höhe der Mietkosten bei der Berechnung des Sozialhilfebeitrags. Loyer Montant du loyer à prendre en considération pour le calcul de l’aide sociale. Gekürzter Sachverhalt A. bezog von der Gemeinde X. Sozialhilfe. Dabei ging die Gemeinde von effektiven monatlichen Mietkosten von Fr. 1’800.– aus. Am 25. Januar 2007 verfügte der Gemeinderat, der Sozialhilfebezüger habe sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen. Der Gemeinde- rat sei der Ansicht, es sollte ihm auf Ende der Wintersaison 2006/2007 möglich sein, eine kleinere Wohnung zu finden. Es würden deshalb monatlich nur noch Fr. 1’250.– an Mietkosten angerechnet. Dagegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger beim Staatsrat, der u.a. die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses als richtig erkannte. Deshalb reichte der Sozialhilfebezüger beim Kantonsgericht am 2. Juli 2007 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. wegen der

Sachverhalt

A. bezog von der Gemeinde X. Sozialhilfe. Dabei ging die Gemeinde von effektiven monatlichen Mietkosten von Fr. 1’800.– aus. Am 25. Januar 2007 verfügte der Gemeinderat, der Sozialhilfebezüger habe sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen. Der Gemeinde- rat sei der Ansicht, es sollte ihm auf Ende der Wintersaison 2006/2007 möglich sein, eine kleinere Wohnung zu finden. Es würden deshalb monatlich nur noch Fr. 1’250.– an Mietkosten angerechnet. Dagegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger beim Staatsrat, der u.a. die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses als richtig erkannte. Deshalb reichte der Sozialhilfebezüger beim Kantonsgericht am 2. Juli 2007 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. wegen der Höhe des anrechenbaren Mietzinses ein. Dieses führte dazu in seinem Entscheid vom 26. Oktober 2007 aus:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4 Zu prüfen ist somit vorliegend, ob die Gemeinde ihren Unterstüt- zungsbeitrag für die Mietkosten des Beschwerdeführers und seiner Gattin von den tatsächlich im Verfügungszeitpunkt angefallenen monatlichen Kosten von Fr. 1’800.– für die gemietete 31/2-Zimmerwoh- nung auf einen maximalen Betrag von Fr. 15’000.– pro Jahr bzw. Fr. 1’250.– pro Monat reduzieren kann.

E. 4.1 Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV ; SR 101) gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein TCVS A1 07 110

unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe. Es versteht sich von selbst, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das so verstandene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat. Vielmehr darf die- ses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönli- cher Verhältnisse des Einzelfalls, seinen Beitrag an die Wohnungsko- sten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbe- dürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich kantonales Recht massgeb- lich (Urteile [des Bundesgerichts] 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.2.1 und 8C_95/2007 vom 13. August 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Nach Massgabe von Art. 5 Abs. 3 des kantonalen Ausführungs- reglements zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom

E. 4.3 Die Gemeinde stellte sich im Zeitpunkt des Verfügungserlas- ses im Januar 2007 auf den Standpunkt, es werde dem Beschwerde- führer auf Ende der Wintersaison 2006/2007 möglich sein, eine klei- 74 RVJ/ZWR 2008

RVJ/ZWR 2008 75 nere Wohnung zu finden. Bei der Berechnung der Ergänzungslei- stungen würden pro Jahr maximal Fr. 15’000.– Wohnungskosten berücksichtigt.

E. 4.4 Damit hat die Gemeinde wohl einen genauen Betrag beziffert, der als solcher - zumindest bei einer allgemeinen Betrachtung - nicht grundsätzlich zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinen Anspruch auf eine 3 1/2- bzw. 3-Zimmerwohnung haben, sondern lediglich auf eine den elementaren Unterkunftsbedürf- nissen genügende Wohnung, die gegebenenfalls auch kleiner sein kann. Indessen ergibt sich aus der Verfügung der Gemeinde nicht, ob sich die- ser Mietzins im ortsüblichen Rahmen bewegt, ob dem Beschwerdefüh- rer und seiner Gattin tatsächlich eine Wohnung in dieser Preiskatego- rie zur Verfügung steht und ob ihnen ein Umzug zumutbar ist. Ferner ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer sich geweigert hat, in das allenfalls verfügbare Objekt einzuziehen. Weiter ist nicht klar, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Mietver- hältnis vertraglich gebunden ist. Schliesslich ist aus der Verfügung nicht ersichtlich, ab welchem genauen, kalendarischen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die anrechenbaren Wohnkosten reduziert werden. Damit steht fest, dass die Gemeinde den rechtserheblichen Sachver- halt ungenügend abgeklärt hat, und die Verfügung darüber hinaus in dem Sinne mangelhaft ist, als dass sie nicht ohne Weiteres vollstreck- bar ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal- tungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 177 N. 639). Aus diesem Grunde ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und zur Vornahme wei- terer Abklärungen sowie allfälliger neuen Verfügung an die Gemeinde zurückzuweisen. (....)

E. 9 Oktober 1996 (RGES ; SGS/VS 850.100) sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialfürsorge (SKOS) für die Budgetie- rung der Sozialhilfe wegweisend. Laut diesen Richtlinien ist der Miet- zins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Eben- falls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumut- bare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedin- gungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor allerdings der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden kann, ist die Situa- tion im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind die nachfolgen- den Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Perso- nen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unter- stützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen, wobei sie die Sozialhilfeorgane aktiv zu unterstützen haben, oder in eine effektiv ver- fügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann kön- nen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Bern 2005, [SKOS-Richtlinien], B.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ/ZWR 2008 73 Sozialhilfe Aide sociale KGE vom 26. Oktober 2007 i.S. A. c. Staatsrat Mietkosten Höhe der Mietkosten bei der Berechnung des Sozialhilfebeitrags. Loyer Montant du loyer à prendre en considération pour le calcul de l’aide sociale. Gekürzter Sachverhalt A. bezog von der Gemeinde X. Sozialhilfe. Dabei ging die Gemeinde von effektiven monatlichen Mietkosten von Fr. 1’800.– aus. Am 25. Januar 2007 verfügte der Gemeinderat, der Sozialhilfebezüger habe sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen. Der Gemeinde- rat sei der Ansicht, es sollte ihm auf Ende der Wintersaison 2006/2007 möglich sein, eine kleinere Wohnung zu finden. Es würden deshalb monatlich nur noch Fr. 1’250.– an Mietkosten angerechnet. Dagegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger beim Staatsrat, der u.a. die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses als richtig erkannte. Deshalb reichte der Sozialhilfebezüger beim Kantonsgericht am 2. Juli 2007 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. wegen der Höhe des anrechenbaren Mietzinses ein. Dieses führte dazu in seinem Entscheid vom 26. Oktober 2007 aus: Erwägungen (...)

4. Zu prüfen ist somit vorliegend, ob die Gemeinde ihren Unterstüt- zungsbeitrag für die Mietkosten des Beschwerdeführers und seiner Gattin von den tatsächlich im Verfügungszeitpunkt angefallenen monatlichen Kosten von Fr. 1’800.– für die gemietete 31/2-Zimmerwoh- nung auf einen maximalen Betrag von Fr. 15’000.– pro Jahr bzw. Fr. 1’250.– pro Monat reduzieren kann. 4.1 Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV ; SR 101) gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein TCVS A1 07 110

unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe. Es versteht sich von selbst, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das so verstandene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat. Vielmehr darf die- ses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönli- cher Verhältnisse des Einzelfalls, seinen Beitrag an die Wohnungsko- sten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbe- dürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich kantonales Recht massgeb- lich (Urteile [des Bundesgerichts] 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.2.1 und 8C_95/2007 vom 13. August 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Nach Massgabe von Art. 5 Abs. 3 des kantonalen Ausführungs- reglements zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom

9. Oktober 1996 (RGES ; SGS/VS 850.100) sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialfürsorge (SKOS) für die Budgetie- rung der Sozialhilfe wegweisend. Laut diesen Richtlinien ist der Miet- zins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Eben- falls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumut- bare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedin- gungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor allerdings der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden kann, ist die Situa- tion im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind die nachfolgen- den Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Perso- nen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unter- stützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen, wobei sie die Sozialhilfeorgane aktiv zu unterstützen haben, oder in eine effektiv ver- fügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann kön- nen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Bern 2005, [SKOS-Richtlinien], B.3). 4.3 Die Gemeinde stellte sich im Zeitpunkt des Verfügungserlas- ses im Januar 2007 auf den Standpunkt, es werde dem Beschwerde- führer auf Ende der Wintersaison 2006/2007 möglich sein, eine klei- 74 RVJ/ZWR 2008

RVJ/ZWR 2008 75 nere Wohnung zu finden. Bei der Berechnung der Ergänzungslei- stungen würden pro Jahr maximal Fr. 15’000.– Wohnungskosten berücksichtigt. 4.4 Damit hat die Gemeinde wohl einen genauen Betrag beziffert, der als solcher - zumindest bei einer allgemeinen Betrachtung - nicht grundsätzlich zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinen Anspruch auf eine 3 1/2- bzw. 3-Zimmerwohnung haben, sondern lediglich auf eine den elementaren Unterkunftsbedürf- nissen genügende Wohnung, die gegebenenfalls auch kleiner sein kann. Indessen ergibt sich aus der Verfügung der Gemeinde nicht, ob sich die- ser Mietzins im ortsüblichen Rahmen bewegt, ob dem Beschwerdefüh- rer und seiner Gattin tatsächlich eine Wohnung in dieser Preiskatego- rie zur Verfügung steht und ob ihnen ein Umzug zumutbar ist. Ferner ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer sich geweigert hat, in das allenfalls verfügbare Objekt einzuziehen. Weiter ist nicht klar, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Mietver- hältnis vertraglich gebunden ist. Schliesslich ist aus der Verfügung nicht ersichtlich, ab welchem genauen, kalendarischen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die anrechenbaren Wohnkosten reduziert werden. Damit steht fest, dass die Gemeinde den rechtserheblichen Sachver- halt ungenügend abgeklärt hat, und die Verfügung darüber hinaus in dem Sinne mangelhaft ist, als dass sie nicht ohne Weiteres vollstreck- bar ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal- tungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 177 N. 639). Aus diesem Grunde ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und zur Vornahme wei- terer Abklärungen sowie allfälliger neuen Verfügung an die Gemeinde zurückzuweisen. (....)